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Welche Wallboxen sind § 14a konform und steuerbar?

Zuletzt aktualisiert: 20. Nov. 2024
Welche Wallboxen sind § 14a konform und steuerbar? - Einfach E-Auto

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes überarbeitet. Seit dem 01.01.2024 ermöglicht diese Novellierung deinem Netzbetreibern im Falle einer Netzüberlastung die Leistung von neu installierten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär zu dimmen. Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen neben Wärmepumpen jetzt auch private Wallboxen. Doch welche Wallboxen sind überhaupt § 14a konform? Und welche technischen Eigenschaften müssen Wallboxen besitzen, um steuerbar im Sinne der Neuregelung zu sein? Dies und vieles mehr erklären wir dir im folgenden Blogbeitrag.

Inhaltsverzeichnis

Um was geht es beim § 14a EnWG für Wallboxen?

Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu installierte private Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW vom Netzbetreiber steuerbar sein und unterliegen den Regelungen des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien (EnWG). Dies bedeutet einerseits, dass eine Anmeldung der Wallbox beim Netzbetreiber ab sofort obligatorisch ist. Aber im Gegenzug dank der Steuerbarkeit der Genehmigung von 22 kW Wallboxen in der Regel nichts mehr im Wege steht.

Und andererseits erlaubt die Neuregelung den Netzbetreibern, dass eine direkt steuerbare Wallbox im Falle einer Netzüberlastung temporär auf eine Leistung von 4,2 kW gedimmt werden kann. Sollte die Wallbox die technischen Voraussetzungen für eine Dimmung auf 4,2 kW im Notfall nicht erfüllen, wird sogar eine Reduzierung auf 0 kW (0A) nunmehr für maximal 2 Stunden pro Tag möglich.

Welche Wallbox passt zu mir?

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Welche Wallboxen sind § 14a konform und steuerbar?

Eine direkt steuerbare Wallbox gem. §14a EnWG sollte mindestens eine der folgenden technischen Spezifika besitzen, um den Steuerungsimpuls des Netzbetreibers zur Dimmung mittels eines Rundsteuerempfängers (RSE) oder einer FNN-Steuerbox zu empfangen:

go-e Charger Gemini  Paragraph 14a konform

  • Steuereingang (Downgrade-Eingang)
  • Unterstützung der Kommunikationsprotokolle OCPP, Modus (TCP) oder EEBus
  • Netzbetreiber API für autorisierten Zugriff des Stromnetzbetreibers

Im Gegensatz zu einfachen Wallboxen, müssen steuerbare Wallboxen darüber hinaus technisch in der Lage sein, die Ladeleistung automatisch auf mindestens 4,2 kW zu reduzieren und entsprechend nach der Dimmung wieder zu erhöhen. Ist dies hardware- bzw. softwareseitig bei der Wallbox nicht möglich, wird die Ladeleistung im Fall einer Netzüberlastung leider auf 0 kW (0A) reduziert

Insbesondere in Verbindung mit einer PV-Anlage oder einer Wärmepumpe bietet sich als weitere Option gem. §14a auch die indirekte Steuerung einer kompatiblen Wallbox über einen Energiemanager bzw. Energiemanagementsystem (EMS) an.

Leider hat nicht jeder Wallbox-Hersteller auf die Gesetzesänderung reagiert und bietet schon entsprechende Ladelösungen an. Unter anderem die folgenden Wallboxen sind erfreulicherweise bereits als § 14a konform und dimmbar bestätigt:

Bei einer Wallbox ohne die genannten Eigenschaften wird die zusätzliche Installation eines analogen Leistungsschützes zwischen Rundsteuerempfänger bzw. FNN-Steuerbox und der Wallbox erforderlich. Im Falle eines netzdienlichen Eingriffes bei Überlastung des Netzes wird in dieser Konstellation allerdings die Ladeleistung auf 0 kW (0A) reduziert bzw. der Ladevorgang unterbrochen.

ABL eMH1 Wallbox

Ist der Einbau eines Leistungsschützes erforderlich, sollte die Wallbox mindestens über eine Auto-Funktion verfügen, die den Ladevorgang nach der temporären Unterbrechung wieder automatisch startet.

Gut zu wissen: In unserem Online Shop haben wir bereits alle Wallboxen mit dem Zusatz § 14a fähig markiert, die seitens der Hersteller § 14a konform installiert und betrieben werden können.

Wie kann Wallbox gem. §14a gesteuert und gedimmt werden?

Um den Strombezug einer Verbrauchseinrichtung wie einer Wallbox direkt zu regeln, stehen dem Netzbetreiber verschiedene Instrumente zur Verfügung. Hier sind die gängigsten Ansätze, wie dein Netzbetreiber die Ladeleistung deiner Wallbox technisch regulieren und somit steuerbar machen kann:

  1. Rundsteuerempfänger (RSE)
  2. FNN-Steuerbox
  3. Leistungsschütz

1. Rundsteuerempfänger (RSE)

Der RSE ist die gängigste Methode zur Leistungsreduktion von Wallboxen. Bei Netzüberlastung sendet der Netzbetreiber ein temporäres "Aus-Signal" an den RSE. Die angeschlossene §14a-konforme Wallbox verarbeitet das Signal und dimmt die Ladeleistung entsprechend. Die Kosten für Installation und Einrichtung belaufen sich auf 150 bis 600 Euro.

Beispiel eines Rundsteuerpfaengers fuer Wallbox

2. Steuerung mittels FNN-Steuerbox

FNN-Steuerboxen ersetzen herkömmliche (analoge) Rundsteuerempfänger und ermöglichen intelligente digitale Kommunikation zwischen dem Backend des Netzbetreibers und der jeweiligen Wallbox. Der verpflichtende Rollout ist für 2028 angesetzt, aber Verteilnetzbetreiber können sie schon vorher anbieten.

Beispiel einer FNN-Steuerbox fuer Wallbox

3. Leistungsschütz:

Ein Schütz zwischen Wallbox und RSE/FNN-Steuerbox ermöglicht es dem Netzbetreiber, bei Netzüberlastung die Stromzufuhr zur Wallbox zu unterbrechen. Der Ladevorgang wird vollständig gestoppt und nach der Überlastung wieder aufgenommen.

Beispiel eines Leistungsschuetz

Betreibst du neben einer Wallbox noch weitere steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. §14a EnWG wie eine Wärmepumpe oder eine Solaranlage? Dann bietet sich oftmals der Einsatz eines Energiemanagementsystems (EMS) an. Dieses verarbeitet dann den Impuls bzw. Signal des Rundsteuerempfängers oder der FNN-Steuerbox. Und leitet die Aufforderung zur temporären Reduzierung der Ladeleistung über Kommunikationsprotokolle wie OCPP oder EEBus an z.B. die Wallbox oder die Wärmepumpe weiter.

Gut zu wissen: Weitere Infos zu den Steuerungsmöglichkeiten findest du in unseren Fachbeitrag “Steuerbare Wallboxen und § 14a EnWG – das solltest du wissen”.

Welche finanziellen Vorteile hat eine steuerbare Wallbox gem. §14a EnWG

Der überarbeitete § 14a EnWG bietet für private Wallbox-Besitzer auch eine Reihe von Vorteilen. So dürfen Netzbetreiber dir den Anschluss einer leistungsstärkeren 22 kW Wallbox aufgrund von Netzstabilitätsbedenken nicht mehr verweigern. Und zusätzlich erhältst du als Wallbox-Eigentümer finanzielle Ausgleiche für den Betrieb einer steuerbaren Wallbox. Dabei hast du die Wahl zwischen verschiedenen finanziellen Optionen.

Pauschale Reduzierung des Netzentgelts

Erhalte automatisch eine jährliche Gutschrift oder einen festen Betrag, etwa 110 bis 190 Euro im Jahr (abhängig von deinem Verteilnetzbetreiber). Ähnlich wie bei Stromabschlägen wird dein Stromtarif automatisch angepasst. Besonders vorteilhaft für Wallboxen mit geringem Stromverbrauch oder ohne aktuelles Elektroauto.

Prozentuale Reduzierung des Netzentgelts

Sichere dir eine 60-prozentige Reduzierung der Netzentgelte, die auf den Stromverbrauch deiner Wallbox entfallen. Netzentgelte sind der drittgrößte Kostenfaktor im Strompreis, was zu erheblichen Einsparungen pro Kilowattstunde führt. Dies ist besonders für Vielfahrer vorteilhaft. Beachte: Du musst einen Antrag beim Energielieferanten stellen und einen separaten Zähler für deine Wallbox haben.

Zeitvariable Reduzierung des Netzentgelts

Zukünftig und ab 2025 verfügbar, belohnt diese Option die Nutzung bzw. das Laden bei hoher Netzkapazität (z.B. in der Mittagszeit mit hoher Solarstromproduktion). Als Vergütung erhältst du eine Kombination aus pauschaler und prozentualer Kompensation als Belohnung für Netzentlastung (z.B. zur Mittagszeit).

Fallen mobile Wallboxen auch unter die Regelungen des §14 a EnWG?

Neu installierte mobile Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW sind laut Bundesnetzagentur wie stationäre Ladeeinrichtungen zu behandeln. Sie sind daher grundsätzlich ebenfalls als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a einzustufen und es finden die gleichen Regelungen wie für stationäre Wallboxen Anwendung.

go-e Charger Gemini Flex als mobile Wallbox nach 14a EnWG

Glücklicherweise haben führende Hersteller von mobilen Wallboxen wie der österreichische Hersteller go-e bereits § 14a konforme mobile Wallboxen im Angebot. So unterstützt beispielsweise der beliebte go-e Charger Gemini Flex bereits Kommunikationsprotokolle wie OCPP, Modbus TCP und eine Netzbetreiber API für den Empfang des externen Steuerungsimpulses.

Fazit zu steuerbaren Wallboxen mit § 14a Konformität?

Die Überarbeitung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bringt seit dem 1. Januar 2024 bedeutende Veränderungen für private Wallboxen. Diese müssen nun mit über 4,2 kW Leistung steuerbar sein und unterliegen neuen Regelungen. Technische Spezifikationen wie Steuereingänge oder Kommunikationsprotokolle werden vorausgesetzt, um § 14a-konform zu sein. Fehlen diese, erfordert es den Einbau eines analogen Leistungsschützes und die temporäre Pausierung des Ladevorgangs.

Die Steuerungsmöglichkeiten bei einer Netzüberlastung durch den Verteilnetzbetreiber lassen sich mittels Rundsteuerempfänger, FNN-Steuerbox oder Leistungsschütz umsetzen. Neben den zusätzlichen gesetzlichen Auflagen bietet die Novellierung des § 14a aber auch einige finanzielle Vorteile für dich als Wallbox-Besitzer. Zu nennen sind hier insbesondere die wahlweise pauschale oder prozentuale Netzentgeltreduzierung. Beachte zudem, dass auch mobile Wallboxen unter die Regelungen des § 14a fallen, wobei führende Hersteller wie go-e bereits konforme Versionen ihrer mobilen Wallboxen anbieten.

Bildmaterialien: Amperfied GmbH, go-e GmbH, ABL GmbH, Theben AG, Langmatz GmbH, Siemens AG.

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