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Steuerbare Wallboxen und § 14a EnWG – das solltest du wissen

Erstellt: 17. Feb. 2024 | Aktualisiert: 27. Feb. 2024
Steuerbare Wallboxen und § 14a EnWG – das solltest du wissen Bild - Einfach E-Auto

Du hast bereits ein E-Auto, das du an der heimischen Wallbox auflädst? Oder du planst, diese zukunftsträchtige Kombination für eine nachhaltige Mobilität anzuschaffen? Dann durfte die jüngste Überarbeitung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) – genauer gesagt § 14a EnWG – für dich relevant sein. Damit du nicht selbst Gesetzestexte wälzen musst, fassen wir das Wichtigste für dich in diesem Blogartikel zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist § 14a EnWG und worum geht es?

Die Bundesnetzagentur hat den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes Ende 2023 neu gestaltet. Seit dem 01.01.2024 ist die gesetzliche Regelung in Kraft. Diese gewährt Netzbetreibern Eingriffsmöglichkeiten bezüglich bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – auch wenn diese nicht ihr Eigentum sind. Hintergrund ist dabei die Energiewende, die für unsere Stromnetze – oder zumindest Teile davon – eine Herausforderung darstellen kann. Die neue Regelung soll einerseits die Stabilität der Netze sicherstellen. Andererseits können Eigentümer dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch von den neuen Regelungen profitieren.

Wer ist von § 14a EnWG genau betroffen?

Der aktuelle Gesetzestext bezieht sich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die eine Leistung von 4,2 kW oder mehr haben. Dazu zählen neben Klimaanlagen oder Wärmepumpen auch praktisch alle privaten Ladesäulen, da eine klassische Wallbox 11 kW oder 22 kW an Leistung liefert. Allerdings genießen vor dem Jahr 2024 installierte Anlagen einen Bestandsschutz. Das bedeutet, dass du diese wie gewohnt weiter betreiben kannst. Eine Ausnahme bilden dabei Geräte, bei denen eine Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits erfolgt ist. Bei diesen gilt zunächst eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2028.

Welche Wallbox passt zu mir?

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Welche Folgen ergeben sich aus § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes?

Bei den nachfolgenden Ausführungen konzentrieren wir uns auf steuerbare Wallboxen. Die Folgen des aktualisierten Paragrafen des Energiewirtschaftsgesetzes erstrecken sich hier auf zwei Teilbereiche:

  • Eingriffsmöglichkeiten der Netzbetreiber und ihre Grenzen
  • Kompensationsoptionen für Anlageneigentümer

Eingriffsmöglichkeiten der Netzbetreiber und ihre Grenzen

Droht eine Überlastung des Stromnetzes, dürfen die Netzbetreiber die Leistung steuerbarer Wallboxen reduzieren. Im Fachjargon wird dies oftmals als “Dimmen” bezeichnet. Dabei gelten jedoch einige Einschränkungen. Zunächst einmal ist dieser Eingriff auf Notfallsituationen beschränkt, bei denen das Stromnetz und die Versorgungssicherheit ernsthaft gefährdet sind. Dabei genügt es nicht, dass die Stromnetzbetreiber eine solche Notlage einfach behaupten. Sie müssen die Gründe für ihren Eingriff auch nachvollziehbar darlegen. Zudem ist es nur erlaubt, die Leistung der Verbrauchseinrichtungen herunterzuregeln, nicht aber diese komplett vom Netz zu nehmen.

So muss bei steuerbaren Wallboxen eine Leistung von 4,2 kW gewährleistet bleiben. Auch bezüglich der Dauer des Eingriffs setzt der Gesetzgeber enge Grenzen. Hier ist zunächst nur eine Leistungslimitierung von zwei Stunden pro Tag erlaubt. Längere Begrenzungen sind nur möglich, wenn Betreiber den Netzzustand in Echtzeit darlegen können. Außerdem sind die Unternehmen nach Eingriffen verpflichtet, ihr Netz so auszubauen, dass diese künftig vermieden werden können.

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Kompensationsoptionen für Anlageneigentümer

Das aktualisierte Gesetz stellt für Eigentümer steuerbarer Wallboxen nicht nur eine Belastung dar. Diesen winken auch Kompensationen. Zunächst einmal dürfen Stromnetzbetreiber nun nicht mehr die Nutzung oder den Anschluss einer Wallbox ablehnen oder verzögern. Dieses war in einigen Fällen (z.B. bei einer Wallbox mit 22 kW Ladeleistung) – oft mit Verweis auf eine nicht hinreichende Stabilität des Stromnetzes – geschehen. Zudem erhalten Wallbox-Eigentümer eine finanzielle Entschädigung. Hierbei kannst du zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:

  • Netzentgelt pauschal reduzieren lassen
  • Netzentgelt prozentual reduzieren lassen
  • Netzentgelt zeitvariabel reduzieren lassen

Netzentgelt pauschal reduzieren lassen

Wenn du dich für diese Option entscheidest, sicherst du dir Jahr für Jahr einen pauschalen Kompensationsbetrag. Viele Netzbetreiber gewähren ihren Kunden in diesem Zusammenhang eine jährliche Gutschrift. Diese erfolgt automatisch, ohne dass du einen Antrag stellen musst. Allerdings kann der genaue Betrag variieren. Entscheidend für die Höhe ist das jeweilige Bundesnetzgebiet. Gemäß Angaben der Bundesnetzagentur liegt die jährliche Entschädigung zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr.

Netzentgelt prozentual reduzieren lassen

Die Stromkosten um 60 Prozent zu reduzieren, klingt gut. Genau das ist mit dieser Variante möglich. Allerdings bezieht sich das natürlich nur auf den Stromverbrauch der Wallbox. Wichtig: Wenn du dich für diese Art der Kompensation entscheidest, musst du einen Antrag bei deinem Stromanbieter stellen.

Netzentgelt zeitvariabel reduzieren lassen

Variante Nummer drei ist noch Zukunftsmusik, soll aber ab 2025 wählbar sein. Hier nimmst du Netzleistung zum Laden deines E-Autos in den Zeiten in Anspruch, in denen gerade eine hohe Kapazität (z.B. hohe Solarstromproduktion zur Mittagszeit) vorhanden ist. Als Belohnung für die damit verbundene Netzentlastung erhältst du sowohl eine pauschale als auch eine prozentuale Kompensation.

Gut zu wissen: Du möchtest mehr zu sogenannten flexiblen Stromverträgen erfahren? In unserem Blogbeitrag Dynamischer Stromtarif: Sparpotenzial beim E-Auto laden haben wir hierzu weitere Informationen zusammengefasst.

Dynamische Stromverträge

Für welche Variante solltest du dich entscheiden?

Die erste pauschale Kompensationsoption eignet sich vor allem für Nutzer eines E-Autos, die mit diesem eher wenige Kilometer zurücklegen. Oder die es vor allem auswärts aufladen. Verfügt die heimische Wallbox über keinen Zähler oder hast du zwar schon eine Aufladevorrichtung, aber noch kein E-Auto, ist diese Variante sogar praktisch alternativlos. Dementsprechend ist die zweite Option für Eigentümer von geeigneten steuerbaren Wallboxen und Elektroautos mit hoher Laufleistung (>20.000 km p.a.) oft die bessere Option. Variante Nummer drei kann künftig eine interessante Alternative sein, wenn du beim Aufladen deines Fahrzeugs zeitlich eher flexibel bist.

So wird deine Ladestation zur steuerbaren Wallbox

Um den Leistungsbezug einer Verbrauchseinheit wie einer Wallbox zu senken, stehen jedem Netzbetreiber mehrere Instrumente zur Auswahl. Im Folgenden wollen wir dir kurz die gängigsten Lösungsansätze vorstellen, wie dein Netzbetreiber die Ladeleistung deiner Wallbox aus technischer Sicht dimmen und somit steuerbar machen kann:

  • Steuerung mittels Rundsteuerempfänger (RSE)
  • Steuerung mittels FNN-Steuerbox
  • Indirekte Steuerung durch Leistungsschütz 

Steuerung mittels Rundsteuerempfänger (RSE)

Um die Leistung einer Wallbox zu senken, ist ein sogenannter (analoger) Rundsteuerempfänger heute die am meisten verbreitete Lösung. Bei einem Rundsteuerempfänger handelt es sich um ein spezielles Gerät, das von deinem Netzbetreiber in der elektrischen Unterverteilung deines Zuhauses installiert wird. Dieses Gerät fungiert als Vermittler zwischen dem Stromnetz und der Wallbox.

Im Falle einer Netzüberlastung sendet dein Netzbetreiber - vereinfacht gesprochen - ein temporäres “Aus-Signal” an deinen Rundsteuerempfänger. Dieses Signal kann von einer angebundenen § 14a konformen Wallbox entsprechend verarbeitet werden. Somit weiß die nunmehr steuerbare Wallbox, ob sie gerade die volle Leistung zur Verfügung stellen darf oder eben nur die reduzierte von maximal 4,2 kW. Für die Signalübertragung von diesem Empfänger zur Wallbox ist je nach den lokalen Anforderungen des Netzbetreibers eine zusätzliche (zweidrähtige) Leitung notwendig. Aber auch digitale Lösungen wie die Übertragung des Signals via OCPP-Schnittstelle an die Wallbox sind möglich.

go-e Charger Gemini 11 kW konform gem. Paragraph 14a

Leider entstehen für den Rundsteuerempfänger und dessen Einbau sowie Einrichtung zusätzliche Kosten. Diese betragen zwischen 150 und 600 Euro. Angesichts der skizzierten Kompensationen durften sich diese Mehrausgaben aber relativ schnell bezahlt machen.

Praxistipp: Nach der Installation und Anmeldung der Wallbox nimmt dein Verteilnetzbetreiber routinemäßig mit dir Kontakt auf, um die Bereitstellung des Rundsteuerempfängers (RSE) und dessen Einbau abzustimmen.

Steuerung mittels FNN-Steuerbox

FNN-Steuerungsboxen werden in Verbindung mit der nächsten Generation an Stromzählern, den sogenannten Smart Meter Gateways zum Einsatz kommen und den klassischen Rundsteuerempfänger ersetzen. Mit diesen Steuerungsboxen besteht zukünftig die Option mit dem Backend eines Netzbetreibers  „intelligenter“ zu kommunizieren und lokal in Interaktion mit Verbrauchern wie Wallboxen oder Energiemanagementsystemen über offene Kommunikationsschnittstellen (Modbus / EEBus / OCPP) zu interagieren. Aktuell ist mit dem verpflichtenden Rollout von Smart Meter Gateways, wie auch Steuerboxen ab dem Jahr 2028 zu rechnen. Es steht den Verteilnetzbetreibern allerdings grundsätzlich frei, diese bereits vorher anzubieten. Wie hoch die Kosten für den Einbau und die Einrichtung ausfallen, wird sich wahrscheinlich erst mit der für Q4 2024 anvisierten Zertifizierung der Steuerboxen zeigen.

Indirekte Steuerung durch Leistungsschütz

Erfüllt die Wallbox nicht die technischen Voraussetzungen, um über einen Rundsteuerempfänger oder eine FNN-Steuerbox im Bedarfsfall auf 4,2 kW gedimmt zu werden, dann stellt der zusätzlich Einbau eines Schütz eine weitere Alternative dar. Mithilfe des Schütz - der an die Stromleitung zwischen Wallbox und RSE / FNN-Steuerbox installiert wird - lässt sich bei einer Netzüberlastung die Stromzufuhr zur Wallbox durch den Netzbetreiber vollständig abschalten. In der Zeit der Überlastung ist der Ladevorgang deines E-Autos bei dieser Alternative allerdings vollständig gestoppt und wird erst im Anschluss wieder aufgenommen.

Gut zu wissen: Im Falle der Schützschaltung ist es empfehlenswert, dass du eine (mobile) Wallbox wählst, die automatisch den Ladevorgang nach einer Unterbrechung der Stromzufuhr startet. Andernfalls musst du den Ladevorgang nach einer Unterbrechung manuell an der Wallbox starten.

Ist jede Wallbox ohne Einschränkungen gem. § 14a als steuerbare Wallbox einsetzbar?

Nein, nicht jede Wallbox lässt sich problemlos ohne Einschränkungen als steuerbare Verbrauchseinheit gem. § 14a einsetzen und sich bei einer Überlastung auf 4,2 kW dimmen.

Im Falle der externen Steuerung und Dimmung mittels eines Rundsteuerempfängers oder einer FNN-Steuerbox muss die Wallbox bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. So muss sie u.a. einen entsprechenden Steuereingang (Downgrade-Eingang) oder die entsprechenden Kommunikationsprotokolle (OCPP, Modus, EEBus) für den Empfang des externen Steuerungsimpulses besitzen. Zudem sollte die Wallbox hardware- und softwareseitig eine automatische Leistungsreduzierung auf einen Wert von 4,2 kW unterstützen.

Beim Einsatz eines Leistungsschützes sollte die Wallbox mit einer Funktion ausgestattet sein, die den Ladevorgang nach der temporären Unterbrechung wieder automatisch startet. So lässt sich beispielsweise eine mobile Wallbox wie der go-e Charger Gemini Flex ohne Bedenken jederzeit von der Stromversorgung trennen, sämtliche Einstellungen und eine etwaige Authentifizierung per RFID-Karte bleiben erhalten und werden beim nächsten Start wiederhergestellt. Sollte diese Funktion hingegen fehlen, startet die Wallbox den Ladevorgang nach einer Unterbrechung nicht von alleine. Dies ist besonders ärgerlich, wenn du auf ein vollgeladenes Elektroauto am nächsten Morgen angewiesen bist.

Um dir die Auswahl der Wallbox in Hinblick auf die § 14a Konformität zu vereinfachen, haben wir in unserem Wallbox Online-Shop bereits alle § 14a konformen Wallboxen mit einem entsprechenden Hinweis versehen.

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