Den Dienstwagen zuhause laden
Elektroautos sind nicht nur vorteilhaft für die Umwelt, sondern schonen auch den Geldbeutel. Gerade für Dienstwagen ergeben sich steuerliche Vorteile. Allerdings stellt sich im gleichen Atemzug die Frage, welche zusätzliche Hardware für die Abrechnung eines Dienstwagens benötigt wird. Ebenso wichtig ist, wie die Wallbox und der benötigte Strom versteuert und abgerechnet werden müssen. Im Folgenden erklären wir nicht nur, was es mit der Dienstwagenbesteuerung auf sich hat, sondern auch was noch zusätzlich zu beachten ist. Dabei gehen wir auf die Anforderungen der Ladeinfrastruktur ein und klären, wie der Strom mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Dienstwagenbesteuerung bei Elektroautos?
Um die Elektromobilität noch schneller auf die Straße zu bekommen, hat die Bundesregierung auch einige Steuererleichterungen für Elektroautofahrer in die Wege geleitet. Zu diesen Erleichterungen zählt auch die Dienstwagenbesteuerung: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, erlangt damit einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss selbstverständlich versteuert werden, da er im Wesen einem Einkommen gleichkommt.
Eine Möglichkeit dieser Besteuerung ist die sogenannte pauschale Firmenwagenbesteuerung. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe wird der Bruttolistenpreis inklusive jeglicher Sonderausstattung herangezogen. Von diesem Betrag wird dann mit ein fester Prozentsatz (1%) als geldwerter Vorteil berechnet und zum Einkommen addiert. Mit diesem Ansatz sind dann alle Privatfahrten pauschal (daher der Name) abgegolten.
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Für herkömmliche Autos mit Verbrennungsmotor beträgt die Bemessungsgrundlage 100% des Bruttolistenpreises. Bei Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis (inkl. Sonderausstattung) unter 60.000 Euro wurde der Pauschalsatz 2020 auf 25 % gesenkt. Für eine leichtere Rechnung kann man auch direkt einen Prozentsatz auf den Bruttolistenpreis ansetzen. Für Verbrenner ergibt sich eine 1%-Pauschalsatz, für reine Elektroautos die häufig genannten 0,25%-Versteuerung.
Die Auswirkung dieser Anpassung, ist am besten anhand eines einfachen Beispiels erklärt: Ein Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis (inkl. Sonderausstattung) von bis zu 50.000 Euro frei wählen darf, steht vor der Entscheidung zwischen herkömmlichen Verbrenner und reinem Elektroauto. Seine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt dabei 30 Kilometer.
Fall 2: Auto mit reinem Elektromotor und Bruttolistenpreis von 50.000 Euro
Somit musst du monatlich 713 Euro weniger als Geldwerten Vorteil ansetzen, falls du dich für ein reines Elektroauto und gegen einen Verbrenner entscheidest. Hier haben wir für dich eine Liste mit allen Elektroautos zusammengestellt, die von der 0,25%-Regelung profitieren.
Wie versteuere ich die Wallbox für meinen Dienstwagen?
Aber auch die betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge, kann unter gewissen Umständen steuerpflichtig sein. Begrifflich fällt unter Ladevorrichtung eigentlich alles, was zur Inbetriebnahme und den Betrieb der Ladestation notwendig ist. So zählen neben der Wallbox auch Installationskosten oder Zubehör zur Ladevorrichtung. Da davon ausgegangen wird, dass die Wallbox auch für private Zwecke verwendet wird (oder zumindest verwendet werden kann), stellt sie auch einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Ob und wie diese Ladevorrichtung dabei versteuert werden muss, hängt hauptsächlich von Art der Überlassung bzw. die Art der Anschaffung ab. Grundsätzlich können wir in drei Fälle unterscheiden:
- Dein Arbeitgeber überlässt dir die Ladeinfrastruktur zeitweise
- Dein Arbeitgeber schenkt dir die Ladevorrichtung (unentgeltliche Übertragung des Eigentums)
- Du erwirbst die Ladestation privat
Überlässt der Arbeitgeber dir die Ladevorrichtung nur vorübergehend (auch für private Ladungen), erhältst du dadurch einen geldwerten Vorteil, da du dir die Kosten für eine private Ladestation “sparst”. Bleibt der Arbeitgeber aber durchgehend Eigentümer, ist der geldwerte Vorteil steuerbefreit.
Schenkt der Arbeitgeber dir hingegen die Ladeinfrastruktur, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Hierzu werden 25% der gesamten Kosten, die der Arbeitgeber trägt, als geldwerter Vorteil versteuert. Das gilt übrigens auch, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für den Einbau und/oder der Hardware beteiligt. Als Beispiel: Beteiligt sich der Arbeitgeber mit 500 € an den Kosten für eine Ladestation, beträgt der geldwerte Vorteil einmalig 125 € und wird dem Einkommen zugerechnet.
Der Fall, in dem du die Ladestation privat kaufst und deinem Arbeitgeber nicht in Rechnung stellst, ist wohl der einfachste. Denn hier muss nichts versteuert oder beachtet werden. Du hast (nahezu) freie Wahl bei der Ladelösung und kannst auf deine Bedürfnisse eingehen. Gerade mit der aktuellen Förderung für private Ladeinfrastruktur, kann die private Anschaffung durchaus interessant sein.
Egal welcher Fall für dich relevant ist, es gibt noch weitere wichtige Aspekte bei der Auswahl der passenden Wallbox für deinen Dienstwagen zu beachten. Dazu wollen wir aber erstmal klären, wie der Strom für den Firmenwagen mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden kann.
Wie kann ich den Strom für meinen Dienstwagen abrechnen?
Mit dem BMF-Schreiben zur Dienstwagenabrechnung vom 11. November 2025 werden einige Änderungen für 2026 erwartet. Die bisher geltenden monatlichen Pauschalen laufen Ende 2025 aus. Stattdessen gibt es ab dem 1. Januar 2026 folgende Möglichkeiten, den geladenen Strom mit dem Arbeitgeber abzurechnen:
- Kilowattstundengenaue Abrechnung Diese Methode nutzt den individuellen Strompreis des Arbeitnehmers, basierend auf dem jeweiligen Stromvertrag. Für eine steuerfreie Erstattung muss der Vertrag dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Nutzt du einen dynamischen Stromtarif, ist es nicht verpflichtend, den Ladevorgang nach dem aktuellen Börsenstrompreis abzurechnen. Stattdessen darfst du den durchschnittlichen monatlichen Stromkostenwert pro kWh als Grundlage heranziehen. Wenn du deinen Dienstwagen häufig per PV-Überschussladen vollmachst, kannst du trotzdem für die Abrechnung den regulären Haushaltsstromtarif oder die Strompreispauschale nutzen. Die bisherige Unterscheidung zwischen selbst produziertem Solarstrom und Netzstrom fällt weg.
- Nutzung der Strompreispauschale Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode, die bis 2030 die steuerfreie Erstattung des Ladestroms ermöglicht, ohne dass du deinen Stromvertrag vorlegen musst. Die Pauschale basiert auf dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des Vorjahres, welcher jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird und dann für das gesamte Kalenderjahr gültig ist.
In beiden Fällen (Pauschalabrechnung oder Haushaltstarif) ist der Stromverbrauch des Dienstwagens kilowattstundengenau zu erfassen. Laut dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ist aus technischer Sicht die Energiemenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (Wallbox oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Ob hierbei ein ungeeichter oder geeichter (MID- oder ME-konformer) Zähler zum Einsatz kommen muss, solltest du mit deinem Arbeitgeber oder dem zuständigen Finanzamt absprechen.
Gut zu wissen: Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sind Wallboxen hilfreich, bei denen du die geladene Menge im PDF- oder Excelformat herunterladen kannst.
Fazit
Die Abrechnung des Firmenwagens unterliegt verschiedenen Vorgaben und Bedingungen. Neben dem Elektroauto, kann auch die Ladevorrichtung (also die Wallbox) einen geldwerten Vorteil darstellen. Beim Elektroauto wird dieser bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro mit 0,25% angesetzt, was sich deutlich im zu versteuernden Einkommen bei dir auswirkt. Die Wallbox ist auch ein geldwerter Vorteil, solange sie vom Arbeitgeber bezahlt oder bezuschusst wird. Dieser muss aber nicht immer versteuert werden. Vor allem dann, wenn der Arbeitgeber Eigentümer der Wallbox bleibt, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei. Falls du die Wallbox selber anschaffst, musst du sie nicht versteuern. Anders verhält es sich bei der Abrechnung des bezogenen Stroms für den Dienstwagen. Dieser muss entweder kilowattstundengenau erfasst werden oder kann innerhalb eines pauschalen Auslagenersatzes mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden.
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