Wer profitiert von der neuen 0,25% Besteuerung?
Als Maßnahme zur Förderung von nachhaltiger Mobilität in Deutschland setzt die Bundesregierung seit mehreren Jahren auf die vergünstigte Besteuerung von dienstlich genutzten Elektroautos. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Umstieg auf vollelektrische Dienstwagen (BEV) finanziell attraktiver für Arbeitnehmer zu gestalten und somit den Anteil von E-Autos in Deutschland zu erhöhen. Durch das neue Wachstumschancengesetz profitieren rückwirkend zum 01.01.2024 noch mehr E-Autos von der sogenannten 0,25 % Besteuerung für E-Dienstwagen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die 0,25%-Regelung?
Die 0,25 %-Regelung ist ein steuerliches Privileg, das die Nutzung von vollelektrischen Dienstwagen besonders attraktiv macht. Sobald dir dein Arbeitgeber ein Fahrzeug auch für private Fahrten überlässt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Während bei Verbrennern pauschal 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt werden, profitieren Fahrer von Elektroautos von einer deutlichen steuerlichen Entlastung.
Bei der 0,25 %-Regelung wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Das bedeutet: Du versteuerst monatlich lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises. Ein Beispiel macht das deutlich – kostet dein E-Dienstwagen 50.000 Euro, beträgt der monatlich zu versteuernde Betrag nicht 500 Euro, sondern nur 125 Euro.
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Für höherpreisige Elektroautos sowie bestimmte Plug-in-Hybride gilt die 0,5 %-Regelung, bei der der geldwerte Vorteil mit 0,5 % des Bruttolistenpreises angesetzt wird. Beide steuerlichen Begünstigungen sind Teil des staatlichen Förderrahmens für klimafreundliche Mobilität und gelten nach aktuellem Stand mindestens bis Ende 2030. Dadurch wird der Umstieg auf elektrische Dienstwagen im Vergleich zu klassischen Verbrennern dauerhaft deutlich günstiger.
Wer ist von der 0,25 %-Regelung betroffen?
Arbeitnehmer, die sich für ein Elektroauto als Firmenwagen entscheiden, können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Statt einem Prozent des Bruttolistenpreises werden für ab dem 01.07.2025 erstmals neu zugelassene Elektroautos bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € lediglich 0,25 Prozent für die Versteuerung berücksichtigt. Bei einem höheren Bruttolistenpreis des Elektroautos gibt es dennoch eine Vergünstigung, nämlich 0,5 Prozent. Diese Regelung zur Versteuerung von Dienstwagen mit Elektroantrieb ist bis 2030 vorgesehen.
Maßgeblich für die Höhe der Besteuerung ist dabei stets der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich der Kosten für Sonderausstattung und der Umsatzsteuer. Mögliche Rabatte und Nachlässe bleiben unberücksichtigt.
Rechenbeispiel zur 0,25 % Pauschalbesteuerung: E-Dienstwagen vs. Verbrenner
Diese steuerlichen Regelungen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen mögen etwas abstrakt klingen und Ersparnisse angesichts Differenzen von Zehntelprozentpunkten wie Kleinkram wirken. Deswegen wollen wir die Unterschiede anhand eines exemplarischen Rechenbeispiels verdeutlichen, bei denen wir jeweils einen Verbrenner und ein E-Auto miteinander vergleichen. Hierzu wählen wir die Modelle BMW X2 M35i xDrive (Verbrenner) und BMW iX2 xDrive30 (BEV), die beide unter 70.000 € kosten:
BMW X2 M35i xDrive
Antrieb: Benzinmotor
Preis: ab 72.000 €
Bemessungsgrundlage für die Versteuerung der privaten Nutzung (1 %): 720 €
Arbeitswegbesteuerung bei 20 km Arbeitsweg: 432 €
Gesamtsumme des zu versteuernden geldwerten Vorteils pro Monat: 1.152 €
In dem aufgeführten Beispiel musst du bei der Wahl des BMW iX2 monatlich rund 788,40 € weniger als geldwerten Vorteil mit deinem persönlichen Steuersatz versteuern, obwohl beide Fahrzeuge einen ähnlichen Listenpreis aufweisen.
Hinweis: Die oben aufgeführten Beispiele dienen der exemplarischen Darstellung und können aufgrund der individuellen Steuerklassen und Änderungen in der Steuergesetzgebung variieren. Für die exakte Bestimmung des geldwerten Vorteils ist ein Steuerberater hinzuzuziehen.
Seit 2025 - Anhebung der Bemessungsgrenze auf 100.000 €
Im Rahmen des neuen Wachstumschancengesetzes haben sich Bundestag und Bundesrat am 22.03.2024 auf eine Neuregelung der steuerlichen Behandlung von elektrischen Dienstwagen rückwirkend zum 01.01.2024 geeinigt. Die Neuerungen sahen vor, dass die Schwelle des Bruttolistenpreises, bis zu der die vergünstigte 0,25-Prozent-Regelung für die private Nutzung von E-Dienstwagen gilt, von 60.000 € auf 70.000 € angehoben wird. Zum 1. Juli 2025 wurde die Schwelle abermals auf 100.000 € erhöht.
Mit dieser Maßnahme beabsichtigt die Regierung, den Erwerb von höherpreisigen Elektroautos als Firmenwagen zu fördern, um den gestiegenen Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge Rechnung zu tragen.
Gut zu wissen: Die Anhebung des Schwellenwerts auf 100.000 € gilt nur für Elektro-Pkw, die nach dem 01.07.2025 angeschafft werden. Für vorher angeschaffte E-Autos ist weiterhin der Schwellenwert von 70.000 € entscheidend.
Für welche E-Dienstwagen gilt die Regelung?
Das Angebot an vollelektrischen Dienstwagen wächst stetig – und auch 2025 werden zahlreiche Modelle mit einem Bruttolistenpreis unter 100.000 € erwartet, die von der 0,25 %-Regelung profitieren können. Dazu gehören aktuell unter anderem:
Welche weiteren E-Autos in den Genuss der vorteilhaften 0,25 % Besteuerung kommen, siehst du in unserem E-Auto-Vergleich indem du den Filter 0,25 % Dienstwagenbesteuerung auswählst.
Hinweise zu Sonderausstattung und Rabatten
Damit das Finanzamt die 0,25 %-Regelung des Dienstwagens anerkennt, muss der finale Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung unter 100.000 € liegen. Wichtig dabei ist, dass zusätzlich gewählte Sonderausstattungen (z.B. Ledersitze, Glasdach, Navigationssystem) mit zum Bruttolistenpreis zählen. Herstellerrabatte oder Nachlässe hingegen reduzieren den Bruttolistenpreis nicht. Und auch die Erwerbsart des E-Autos (Leasing, Finanzierung, Barkauf) hat keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage von 100.000 €.
Gut zu wissen: Welche Sonderausstattung bei E-Autos sinnvoll ist, erfährst du in unserem Blogbeitrag Welche Sonderausstattung ist bei E-Autos sinnvoll?
Was ist neben dem E-Auto noch wichtig?
Neben der Wahl des Elektroautos sind bei der Anschaffung eines elektrischen Dienstwagens noch weitere Aspekte zu beachten. Zu diesen zählen der Erwerb einer Ladestation und deren Versteuerung sowie die Abrechnung des geladenen Stroms.
Alle weiteren Informationen zum Laden des Dienstwagens und der Abrechnung der geladenen Leistung haben wir dir in unserem Blogbeitrag den Dienstwagen zuhause Laden zusammengefasst.
Was gilt für Plug-in-Hybride?
Während rein elektrische Dienstwagen unter bestimmten Voraussetzungen von der besonders günstigen 0,25 Prozent-Regelung profitieren können, gelten für Plug-in-Hybride andere steuerliche Vorgaben. Sie fallen grundsätzlich unter die 0,5 %-Regelung.
Das bedeutet: Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils werden monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises angesetzt – also die Hälfte dessen, was bei klassischen Verbrennern gilt. Diese steuerliche Begünstigung ist jedoch an klare Kriterien geknüpft, um sicherzustellen, dass Plug-in-Hybride im Alltag tatsächlich einen umweltfreundlichen Beitrag leisten.
Fazit zur 0,25 % Besteuerung von E-Autos
Die 0,25-Prozent-Regelung der vergünstigten Besteuerung für dienstlich genutzte Elektroautos fördert nachhaltige Mobilität und ist bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € gültig. Bei höheren Preisen beträgt die Vergünstigung 0,5 Prozent. Ein E-Auto-Vergleich ermöglicht einen Überblick über Modelle, die von der 0,25-Prozent-Besteuerung profitieren. Bei der Anschaffung eines elektrischen Dienstwagens sind zusätzlich Aspekte wie die Ladestation und die Abrechnung des Stromverbrauchs zu berücksichtigen.
Bildnachweise: Tesla Inc., BMW AG, Audi AG, Mercedes-Benz Group AG.
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