Das neue BMF-Schreiben - Alle Regeln für E-Dienstwagen 2026
Das Bundesministerium für Finanzen plant mit seinem Schreiben das Ende der monatlichen Ladepauschalen für E-Dienstwagen ab 2026. Stattdessen soll ab dem 1. Januar 2026 der finanzielle Ausgleich an den tatsächlichen Verbrauch gekoppelt werden. Damit einher gehen eine Nachweispflicht über die geladenen Kilowattstunden, aber auch ein Wahlrecht bei der Preisberechnung für die Erstattung. Alles, was du als Besitzer eines Elektro-Dienstwagens wissen musst, findest du in diesem Blogbeitrag von Einfach E-Auto.
Inhaltsverzeichnis
Ende der Pauschalen ab 2026
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11. November 2025 beendet eine Ära des einfachen Fuhrparkmanagements. Das liegt daran, dass die monatlichen Ladepauschalen in ihrer jetzigen Form abgeschafft werden. Diese ermöglichten bisher eine unkomplizierte, steuerfreie Erstattung der Heimladestromkosten für E-Dienstwagen, ohne dass ein technischer Nachweis erforderlich war. Abhängig von Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit betrug die Pauschale monatlich zwischen 15 und 70 €.
Diese praxisnahe Vereinfachung läuft nun aus. Ab dem 1. Januar 2026 sind die Pauschalen nicht mehr anwendbar. An ihre Stelle tritt der Einzelnachweis. Künftig ist nur noch die Erstattung der nachgewiesenen tatsächlich verbrauchten Strommenge möglich. Diese muss verbrauchsgenau erfasst werden. Die im Schreiben präzisierten Regeln gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2030.
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Die zentrale Änderung: Erstattung nur mit kWh-Nachweis
Die größte operative Umstellung ist die Abkehr von der Pauschale hin zum Einzelnachweis der Verbrauchsmenge. Ohne eine gesonderten Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden (kWh) ist ein steuerfreier Ausgleich durch den Arbeitgeber für den geladenen Strom nicht mehr möglich.
Das neue System verlangt hierfür eine gesonderte, präzise Messung der geladenen Energiemenge, die dem E-Dienstwagen zugeführt wurde. Das stellt sicher, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden. Die Strommenge muss mittels eines stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesen werden.
Folgende Messsysteme sind für die Erhebung zulässig*:
- Stationäre Stromzähler (z.B. Wallboxen mit MID-Zähler).
- mobile Stromzähler (z.B. mobile Wallboxen mit integriertem Zähler).
- Fahrzeuginterne Verbrauchserfassungen.
Gut zu wissen: Bei einem Ladevorgang können je nach verwendeter Hardware Ladeverluste auftreten. Bei fahrzeuginternen Zählern werden diese Verluste allerdings häufig nicht berücksichtigt, da nur die Menge erfasst wird, die tatsächlich in der Fahrzeugbatterie ankommt. Bei Wallbox-internen Zählern kann dagegen auch die verlorene Energiemenge erfasst werden.
Welchen Strompreis für die Dienstwagenabrechnung kann ich ansetzen?
Nachdem die tatsächlich geladene Strommenge erfolgreich nachgewiesen wurde, stellt sich die Frage nach dem korrekten Preis. Dieser bildet die Basis für die spätere Erstattung. Das BMF bietet hier ab 2026 zwei unterschiedliche Ansätze zur Preisbewertung der Kilowattstunden an. Bitte beachten: Das Wahlrecht zwischen beiden Methoden muss für jedes Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Abrechnung nach dem tatsächlichen Haushaltsstromtarif
Hier wird der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers als Grundlage genommen. Diese Methode garantiert die präziseste Kostenerstattung, ist aber mit einem hohen Dokumentationsaufwand verbunden. Als Preisgrundlage dient der vollständige Tarif des Haushaltsstromvertrages. Dies umfasst den Arbeitspreis, den Grundpreisanteil sowie eventuelle Tarifvariabilität. Die Berücksichtigung des anteiligen Grundpreises ist zwingend vorgeschrieben, um die Gesamtkosten realistisch abzubilden.
Der Stromvertrag muss dem Arbeitgeber als Beleg vorgelegt werden. Ein einfacher Eigenbeleg ist nicht zulässig. Diese Methode ist besonders vorteilhaft, wenn der tatsächliche Strompreis des Arbeitnehmers über dem Preis der amtlichen Strompreispauschale liegt.
Nutzung der amtlichen Strompreispauschale
Die Strompreispauschale ist eine administrative Vereinfachung, die eine unkomplizierte Abrechnung ohne Vorlage des individuellen Stromvertrags ermöglicht. Die Pauschale beruht auf dem Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte, den das Statistische Bundesamt jährlich veröffentlicht.
Zur Anwendung kommt der Preis des ersten Halbjahres des Vorjahres, der auf volle Cent abgerundet wird. Dieser gerundete Wert gilt dann einheitlich für das gesamte Kalenderjahr. Ein Beispiel: Für das Kalenderjahr 2026 wurde (basierend auf den Daten des 1. Halbjahres 2025) ein Wert von 34,36 Cent pro kWh als maßgeblich festgelegt.
Bei dieser Methode kannst du als Arbeitnehmer von einer höheren Erstattung, als deine tatsächlichen Kosten profitieren. Das ist dann der Fall, wenn dein individueller Strompreis unter dem Pauschalwert liegt.
PV-Laden, dynamische Tarife und öffentliches Laden: Das gilt bei Sonderfällen
Das BMF-Schreiben sorgt auch in Bereichen für Klarheit, wo herkömmliche Pauschalen bisher an ihre Grenzen stießen. Für einige Sonderfälle wurden Regeln definiert, die du nachfolgend einsehen kannst.
Was regelt das BMF-Schreiben bei PV-Anlagen?
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Laden mit selbst erzeugtem Solarstrom. Die bisherige, oft bürokratische Unterscheidung zwischen selbst erzeugtem PV-Strom und Netzstrom entfällt. Trotz des Ladens mit eigenem Solarstrom dürfen Arbeitnehmer den regulären Haushaltsstromtarif (inkl. dynamischer Stromtarife) oder die Strompreispauschale für die Abrechnung ansetzen. Eine komplizierte Berechnung des Eigenverbrauchs ist nicht mehr nötig.
Praktische Lösung bei dynamischen Tarifen
Für Nutzer moderner, an Börsenpreise gekoppelter Tarife, auch als dynamische Stromtarife bekannt, bringt das BMF-Schreiben ebenfalls eine praktikable Lösung. So ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen Ladevorgang mit dem jeweils aktuellen Börsenstrompreis abzurechnen. Stattdessen darf der durchschnittliche monatliche Stromkostenwert pro kWh zugrunde gelegt werden. Alternativ kann auch trotz eines dynamischen Stromtarifs die bereits erwähnte Strompreispauschale für die Abrechnung eingesetzt werden. Dies bietet sich für Arbeitnehmer insbesondere dann an, wenn durch den Pauschalwert eine höhere Erstattung erzielt werden kann.
Beim öffentlichen Laden die Belege sichern
Die neue Regelung bildet erstmals realistisch ab, dass viele E-Mobilisten nicht nur zuhause laden, sondern auch öffentliche Ladepunkte nutzen. Daher können Stromkosten, die an öffentlichen Ladesäulen oder bei kommerziellen Ladeanbietern entstanden sind, zusätzlich zum Heimladestrom steuerfrei erstattet werden. Hierfür sind die jeweiligen Belege des Ladevorgangs erforderlich.
Praxistipp: Die Transaktionen bei Bezahlung mit der Kreditkarte (z.B. im Rahmen des Ad-hoc-Ladens) einzeln herauszusuchen, verursacht einen hohen bürokratischen Mehraufwand. Daher empfehlen wir eher das Laden mit einer Ladekarte, bei der man je nach Anbieter am Ende des Monats eine Rechnung mit den einzelnen Ladevorgängen erhält. Die passende Ladekarte findest du im Ladekarten-Vergleich von Einfach E-Auto.
Steuerfreiheit im Betrieb
Als Anreiz für das sogenannte Corporate Charging bleibt die Steuerbefreiung für das Laden im Unternehmen bestehen. Ladestrom, der im Betrieb des Arbeitgebers bezogen wird, bleibt somit weiterhin steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch laut dem jüngsten BMF-Schreiben explizit nicht für Geschäftsfreunde des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer, sowie für Kunden des Arbeitgebers.
Fazit: Dein Fahrplan für Rechtssicherheit beim E-Auto laden ab 2026
Zwar beendet das BMF-Schreiben eine einfache Praxis, schafft aber eine rechtskonforme und zukunftsfähige Basis für die Abrechnung des Heimladestroms. Die neue Systematik erhöht zwar den administrativen Aufwand, kann sich aber vor allem für Arbeitnehmer mit hohem Fahrpensum oder teuren Tarifen finanziell spürbar auszahlen. Auch die Flexibilisierung bei den Nachweisen erleichtert die Dokumentation. Durch die Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs kannst du als Arbeitnehmer eine höhere Erstattung erhalten.
Unternehmen müssen ihre Car-Policy und internen Abrechnungsrichtlinien noch vor Jahresende 2025 überprüfen und festlegen, ob sie den tatsächlichen Strompreis oder die Strompreispauschale als Grundlage wählen. Auch als Selbständiger oder Freiberufler bist du von den Änderungen betroffen. Besonderer Handlungsbedarf besteht dann, wenn früher die Pauschale genutzt wurde, aber kein passender Zähler in deiner Wallbox oder deinem Ladeziegel vorhanden ist. Hier solltest du dich erkundigen, ob du deine Ladeinfrastruktur nachrüsten musst.
Die frühzeitige Einführung digitaler Lösungen zur automatischen kWh-Dokumentation wird entscheidend sein, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und steuerliche Risiken zu vermeiden. Arbeitgeber, die ihre Prozesse jetzt anpassen und auf digitale Lösungen setzen, schaffen die Grundlage für eine transparente und rechtssichere Flottenstrategie bis zum Ende des Geltungszeitraums 2030.
*Vorbehaltlich Änderungen der Auslegung in der Praxis durch die zuständigen Finanzbehörden.
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