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Kürzung des Umweltbonus bei Leasingverträgen?

Erstellt: 5. Nov. 2020 | Aktualisiert: 19. Feb. 2023
Kürzung des Umweltbonus bei Leasingverträgen?-bild

Parallel zur Bekanntgabe der aktuellen Antragszahlen für den Umweltbonus im Oktober 2020, hat das Bundeswirtschaftsministerium auch eine Anpassung des Umweltbonus verkündet. Die dazugehörige angepasste Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen („Umweltbonus“) soll bereits zum 16.11.2020 in Kraft treten.

Inhaltsverzeichnis

Welche Neuerungen gelten ab dem 16.11.2020?

Die Novellierung der dazugehörigen Richtlinie sieht ab dem 16.11.2020 zwei wesentliche Änderungen vor. Einerseits eine Reduzierung der Förderung bei Leasingverträgen mit Laufzeiten von unter 24 Monaten und andererseits eine weitgehende Aufhebung des Doppelförderungsverbots. Zu Letzterem findet Ihr weitere Informationen in unserem Artikel „Doppelförderungsverbots beim Umweltbonus?“. Die genauen Neuerungen des Umweltbonus bei Leasingverträgen haben wir Euch in diesem Artikel zusammengefasst.

Welche Leasingverträge sind betroffen von der Neuregelung?

Das Wichtigste vorab: Ein Großteil der Leasingverträge wird von der Anpassung des Umweltbonus nicht betroffen sein. Denn die meisten Leasinggesellschaften bieten in der Regel Verträge mit einer standardisierten Laufzeit von 24, 36 oder 48 Monaten an. Leasingverträge mit diesen Laufzeiten sind nicht von der Kürzung des staatlichen Anteils am Umweltbonus nicht betroffen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von unter 24 Monaten sieht die Novellierung der Förderrichtlinie jedoch vor, dass der staatliche Anteil am Umweltbonus inkl. Innovationsprämie reduziert wird. In Abhängigkeit von der Leasingdauer gelten zukünftig die folgenden Staffelungen für reine E-Autos.

Welche Leasingverträge sind betroffen von der Neuregelung?

Darüber hinaus ist es nach ersten Erkenntnissen vorgesehen, dass der verpflichtende Herstelleranteil am Umweltbonus bei Leasingverträgen mit einer Laufzeit zwischen 6 und 23 Monaten im gleichen Umfang sinkt.

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Zusätzlich gilt ab dem 16.11.2020 eine längere Mindesthaltedauer bei Leasingverträgen. Bei einem Wechsel des Fahrzeughalters innerhalb dieser Mindesthaltedauer muss der Umweltbonus anteilig zurückgezahlt werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundeswirtschaftsministerium mit dieser Neuregelung insbesondere den Abschluss von Leasingverträgen mit einer Laufzeit von unter 2 Jahren begrenzen will.

Wie kann ich die Kürzung noch vermeiden?

Falls ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 24 Monaten vorliegt, bestehen zwei Handlungsoptionen. Sofern die Antragsstellung des Umweltbonus noch vor dem 16.11 möglich ist, ist dies die präferierte Option. Denn für alle bis zu diesem Stichtag gestarteten Anträgen gilt die bisherige Fassung der Richtlinie des Umweltbonus ohne Kürzungen.

Ist die Lieferung des Leasingfahrzeugs erst für einen Zeitraum nach dem 16.11 terminiert, besteht in der Regel auch eine Handlungsmöglichkeit. So kann normalerweise die Laufzeit des Leasingvertrags auf beispielsweise 24 Monate verlängert werden. Mit dieser Verlängerung wird die Reduzierung des Umweltbonus vermieden. Es gilt dabei aber zu beachten, frühzeitig das Gespräch mit der Leasinggesellschaft aufzunehmen, da die Anpassung auch Zeit in Anspruch nimmt. Eine Anpassung der Vertragslaufzeit sollte auf jeden Fall vor Fahrzeugzulassung erfolgen.

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